Statuten des Vereins „Kretahilfe – Verein für humanitäre Hilfe in Kreta“ e.V.
- 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1/1) Der Verein führt den Namen: ”Kretahilfe – Verein für humanitäre Hilfe in Kreta“.e.V (1/2) Er hat seinen Sitz in 75239 Eisingen. (1/3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
- 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die humanitäre, mildtätige Unterstützung der notleidenden Bevölkerung auf Kreta. Dieses wird mit der Sammlung von Geld- und Sachspenden, dem Transport der Hilfsgüter dorthin, der administrativen, Abwicklung der Formalitäten sowie der Übergabe an Institutionen. Diese Institutionen sind: Waisenhäuser, Kinderheime, Behindertenwerkstätten, Altenheime in Kreta. Der Nachweis der Sach- bzw. Geldspenden wird lückenlos garantiert. Die Sach-bzw. Geldspenden werden durch Spenden-bescheinigungen bzw. Spendenurkunden bestätigt. Der Verein „Kretahilfe – Verein für humanitäre Hilfe in Kreta“ e.V. soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
- 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(3/1) Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen: Regelmäßige Versammlungen der Vereinsmitglieder zur Koordination der Arbeit, Einrichtungen zum Informationsaustausch und Präsentation der Vereinsarbeit im Internet, öffentliche Vorträge und Informationsabende, welche Ziele und Notwendigkeit der Vereinsarbeit vermitteln und für mehr Verständnis für die notleidende Bevölkerung sorgen sollen. (3/2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Sachspenden, Geldspenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. (3/3) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge Ordentliche Mitglieder: 30 €/Jahr, Schüler/Studenten/Erwerbslose 10€/Jahr. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen ausgeschlossen.
- 4: Arten der Mitgliedschaft
(4/1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. (4/2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
- 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(5/1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (5/2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. (5/3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. (5/4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
- 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(6/1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (6/2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (6/3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (6/4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (6/5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
- 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(7/1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (7/2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (7/3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (7/4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (7/5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (7/6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossene Höhe verpflichtet
- 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
- 9: Generalversammlung
(9/1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet zweijährlich statt. (9/2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (9/3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/den Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Bevollmächtigten (9/4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (9/5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (9/6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (9/7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9/8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- 10a: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (10/1) Beschlussfassung über den Vorschlag; (10/2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; (10/3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; (10/4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; (10/5) Entlastung des Vorstands; (10/6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; (10/6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; (10/7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; (10/8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- 10b: Beurkundung der Beschlüsse in der Mitgliederversammlung
(10b/1) Das Protokoll führt der/die Schriftführer/in, in Abwesenheit der/die zweite Vorsitzende,das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben
- 10c Die „Kretahilfe, Verein für humanitäre Hilfe in Kreta“ e.V. mit Sitz in Eisingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Organisationen in KretaDer Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammeln von Spenden sowie der Durchführung diverser Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die SOS-Kinderdörfer, IBAN: DE22 4306 0967 2222 2000 00 bei der GLS Gemeinschaftsbank. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- 11: Vorstand
(11/1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem/der Vorsitzenden Stellvertreter/in, Schriftführer/in (11/2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (11/3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (11/4) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (11/5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (11/6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (11/7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrige Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (11/8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. (11/9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (11/10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
- 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem andere Vereinsorgane zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (12/1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (12/2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (12/3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung (12/4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (12/5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (12/6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(13/1) Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt die/den Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (13/2) Der Verein wählt einen Vorstand der aus 3 Personen besteht:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schriftführer
(13/3) Jedes Vorstandsmitglied nach §26 BGB vertritt einzeln den Verein. Vertretungsberechtigt ist nur ein Vorstandsmitglied. Vertretungsberechtigung:
- Vorsitzender durch den/der Stellvertretender Vorsitzender
- Der Schriftführer durch den/der Stellvertretender Vorsitzender
(13/4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (13/5) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (13/6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (13/7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (13/8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
- 14: Rechnungsprüfer
(14/1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (14/2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (14/3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
- 15: Schiedsgericht
(15/1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. (15/2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(16/1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (16/2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Dieses Vermögen an die SOS-Kinderdörfer, IBAN: DE22 4306 0967 2222 2000 00 bei der GLS Gemeinschaftsbank zufallen. Frau Helga Papadakis geb.16.10.1956 Obere Waldparkstrasse 20 75239 Eisingen ______________________________________________________________ Herr Niko Papadakis geb.02.10.1953 Obere Waldparkstrasse 20 75239 Eisingen ______________________________________________________________ Frau Gundula Göbel geb. 31.08.1954 Haizingerstr. 3 76131 Karlsruhe ______________________________________________________________ Herr Reinhard Göbel geb. 21.11.1951 Haizingerstr. 3 76131 Karlsruhe ______________________________________________________________ Frau Nicoletta Papadakis geb.18.07.1988 Storchengäßle 12 73614 Schorndorf ______________________________________________________________ Herr Christopher Papadakis geb.26.01.1992 Marienstrasse 66 73614 Schorndorf ______________________________________________________________ Frau Katharina Papadakis geb.11.02.1996 Marienstrasse 66 73614 Schorndorf ______________________________________________________________ Datum xx.xx.2015
Mitgliedsantrag
PERSÖNLICHE DATEN
Name: _________________________________ Vorname: ______________________________
Straße/Nr.: ______________________________________________________________________
PLZ: __________ Ort: ___________________________________________________________
Geburtsdatum: ____ /____ /________ (TT/MM/JJJJ) Telefon: ____________________________
E-Mail: ___________________________________
Passive Mitgliedschaft Jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 30,00 € Schüler / Studenten/Erwerbslose in Höhe von 10,00 € BEITRITTSERKLÄRUNG Hiermit erkläre ich meinen Beitritt in den Verein „Kretahilfe e.V“. Ich erkenne die Satzung des Vereins an. Ich bin mit der Erfassung und vereinsinternen Weitergabe meiner Daten einverstanden.
Ort/Datum : ___________________________________________________________
Unterschrift des Antragstellers ___________________________________________
Unterschrift des Erziehungsberechtigten (bei Minderjährige)______________________________________________________
Einzugsermächtigung
Hiermit ermächtige ich
Name des Kontoinhabers ___________________________________________
Vorname des Kontoinhabers ___________________________________________
Kretahilfe – Verein für humanitäre Hilfe in Kreta e.V Den jährlichen Mitgliedsbeitrag vom
Konto ___________________________________________
Kreditinstitut ___________________________________________
Bankleitzahl ___________________________________________ per Lastschrift einzuziehen.
Ich wurde als Kontoinhaber darüber belehrt, dass ich stets für ausreichende Deckung meines Kontos bei Zahlungsfälligkeiten zu sorgen habe. Sollte das Konto nicht gedeckt sein und das Kreditinstitut die Lastschrift mangels Deckung oder aus anderen Gründen zurückweisen, so habe ich die durch die Rückgabe bei meinem Kreditinstitut die entstehenden Gebühren zu tragen. Weiterhin habe ich zur Kenntnis genommen, dass es sein kann, dass im Falle der Lastschriftrückgabe diese Einzugsermächtigung erlischt.
Ort/Datum : ___________________________________________________________
Unterschrift des Kontoinhabers ___________________________________________